Statuten des deutschen Vereins „Tani – Perspektiven für Kinder in Kambodscha“

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen: Tani – Perspektiven für Kinder in Kambodscha.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in COBURG / Bundesrepublik Deutschland.
(3) Der Verein ist politisch, rassisch und konfessionell neutral.
(4) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
(5) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke. Der Zweck des Vereins liegt im Ausland.
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§ 2    Zweck des Vereins
(1) Zweck des Vereins ist die Förderung von Kinderprojekten in Kambodscha insbesondere des Projekts „Tani – Perspectives for Children in Cambodia“. Das Projekt betreibt in Tani, Angkor Chey District, Kampot Province, Kingdom of Cambodia, das Kinderdorf „Children ‘s Village Tani“ (CVT). Den  Kindern und Waisen, die aus finanziell minderbemittelten Verhältnissen kommen und Aufnahme im  „Children ‘s Village Tani“ (CVT) gefunden haben, soll eine chancengleiche Erziehung und Ausbildung ermöglicht werden. Der Zweck soll durch die Einrichtung von Patenschaften, Projektpatenschaften und Mitgliedschaften im Verein erreicht und damit auch die Völkerverständigung und Begegnung gefördert werden.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.
(5) Ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen.
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§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden. Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung erworben, über den Aufnahmevertrag entscheidet abschließend der Vorstand.
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§ 4    Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet:
a) mit dem Tod des Mitglieds,
b) durch freiwilligen Austritt,
c) durch Streichung von der Mitgliederliste,
d) durch Ausschluss aus dem Verein.
Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorsitzenden/der Vorsitzenden. Er ist jederzeit ohne Angabe von Gründen zulässig. Ein ausgetretenes Mitglied hat keinen Anspruch auf einen Anteil am Vereinsvermögen (vgl. § 2 der Satzung).
Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand ist. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.
Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich persönlich zu rechtfertigen. Eine etwaige schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Mitgliederversammlung zu verlesen.
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§ 5    Mitgliedsbeiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages und dessen Fälligkeit wird durch die Mitgliederversammlung bestimmt.
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§ 6    Organe des Vereins
a) der Vorstand,
b) die Mitgliederversammlung.
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§ 7    Der Vorstand
Der Vorstand i.S.d. § 26 BGB besteht aus
a) dem  Vorsitzenden/der  Vorsitzenden,
b) dem Kassierer/ der Kassiererin,
c)  dem Schriftführer/ der Schriftführerin,
Die Mitglieder des Vorstandes werden durch die Mitgliederversammlung gewählt. Sämtliche Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes, darunter der  Vorsitzende oder einem der beiden Vorstandsmitglieder vertreten. (Vorstand im Sinne des § 26 BGB).
Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.
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§ 8    Amtsdauer des Vorstandes
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von fünf Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.
Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt die Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied (aus den Reihen der Vereinsmitglieder) für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen/der Ausgeschiedenen.
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§ 9    Beschlussfassung des Vorstands
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die von dem  Vorsitzenden/der  Vorsitzenden oder von einem Vorstandsmitglied schriftlich, fernmündlich oder telegrafisch einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von drei Tagen einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle drei Vorstandsmitglieder anwesend sind.
Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
Die Vorstandssitzung leitet der  Vorsitzende/die Vorsitzende, bei dessen/deren Abwesenheit eines der Vorstandsmitglieder. Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu Beweiszwecken zu protokollieren und vom Sitzungsleiter/von der Sitzungsleiterin zu unterschreiben.
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§ 10    Mitgliederversammlung
In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied eine Stimme.
Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
a) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes; Entlastung des Vorstandes,
b) Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages,
c) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes,
d) Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins,
e) Ernennung von Ehrenmitgliedern.
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§ 11    Die Einberufung der Mitgliederversammlung
Mindestens einmal im Jahr, möglichst im letzten Quartal, soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen durch schriftliche Benachrichtigung unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Werktag. Das Einladungsschreiben gilt als dem Mitglied zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
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§ 12    Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung wird vom  Vorsitzenden/der  Vorsitzenden, bei dessen/deren Verhinderung von einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung einen Leiter/eine Leiterin.
Das Protokoll wird vom Schriftführer/von der Schriftführerin geführt. Ist dieser/diese nicht anwesend, bestimmt der Versammlungsleiter/die Versammlungsleiterin einen Protokollführer/eine Protokollführerin.
Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter oder die Versammlungsleiterin. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der/die Vorsitzende kann – bei seiner/ihrer Verhinderung einer seiner Vorstandsmitglieder – Gäste zulassen. Über die Zulassung der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens beschließt der Vorstand.
Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der Erschienen beschlussfähig.
Die Mitgliederversammlung fasst alle Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Zur Änderung der Satzung (einschließlich des Vereinszweckes) ist jedoch eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von vier Fünfteln erforderlich. Für die Wahlen gilt Folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat/keine Kandidatin die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten/Kandidatinnen statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter/von der jeweiligen Versammlungsleiterin und dem/der Protokollführer/in zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters/der Versammlungsleiterin und des Protokollführers/der Protokollführerin, die Zahl der erschienen stimmberechtigten Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen ist die zu ändernde Bestimmung anzugeben.
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§ 13    Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung
Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung bei dem Vorsitzenden/der  Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über die Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrages ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Satzungsänderungen, die Auflösung des Vereins sowie die Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern können nur beschlossen werden, wenn die Anträge den Mitgliedern mit der Tagesordnung angekündigt worden sind.
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§ 14    Außerordentliche Mitgliederversammlungen
Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Zehntel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die §§ 10, 11, 12 und 13 entsprechend.
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§ 15    Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der im § 12 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der  Vorsitzende/die  Vorsitzende und sein/e Vorstandsmitglieder gemeinsame vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts zwecks Verwendung für den Pferdegestützten Therapie Hippo-Mobil e.V in Coburg zu.
Die vorstehende Satzung wurde auf der Gründungsversammlung vom 7.7.2009 verabschiedet.

Ort, Datum      Coburg, 7.7.2009

„Tani – Perspektiven für Kinder in Kambodscha“ ist registriert im Königreich Kambodscha unter dem Namen
„Tani – Perspectives for Children in Cambodia“ als internationale Non-Governmental Organisation (NGO)

Hermann Gmeiner

 

„Ich weiß nichts Besseres, einem Kind zu helfen, als ihm eine Mutter zu geben, Geschwister zu geben, ein Haus, ein Dorf zu geben“

 

Tani wird unterstützt von

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Ziel des Projekts „Tani – Perspektiven für Kinder in Kambodscha“ ist es Waisen- und bedürftigen Kindern ein Leben in einem sicheren Zuhause, Zugang zu Bildung und ein kindergerechtes Aufwachsen zu ermöglichen.